„Ich kann nicht anders“ – Wie man Missstände im Unternehmen anspricht

„Ich kann nicht anders“ – Wie man Missstände im Unternehmen anspricht

Sie stehen mit diesem schmierigen Kollegen im Fahrstuhl und blicken starr auf die Leiste mit den rot aufblinkenden Zahlen: noch sieben Etagen. Auf Höhe des dritten Stocks nennt er Sie „Sahnestück“, im fünften „Pfirsichhintern“; endlich steigen Sie aus, und er pfeift Ihnen hinterher. Er macht das nicht zum ersten Mal. Im elften Stock beugt sich eine Personalmanagerin über den frisch polierten Konferenztisch und säuselt einem Praktikanten ins Ohr, dass die gesamte Belegschaft an einem Strang ziehe, auch wenn mal eine kleine Grippe den Hals kitzle, das bringe uns, den Weltmarktführer, doch nicht aus dem Tritt.

Die Liste an Verfehlungen in Unternehmen ist lang und reicht von Mobbing und Diskriminierung über die Forderung, krank arbeiten zu gehen, bis hin zu Preisabsprachen oder Korruption. Zu oft wird geschwiegen. Was können Sie tun, wenn da etwas in Ihrem Hinterkopf bohrt und ausgesprochen werden will? Die erste Regel: Befreien Sie sich von den negativen Zuschreibungen gegenüber „Whistleblowern“. Sie sind keine „Petze“, sondern weisen auf Unrecht hin. Das bedeutet natürlich, dass Sie keine Lappalien anzeigen oder leichtfertige Behauptungen treffen sollten – es geht ausschließlich um: nicht hinnehmbare Tatsachen. Je mehr stichhaltige Beweise vorliegen, desto besser.

Weiterhin gilt: intern first. Manche Firmen haben eine sogenannte Compliance-Abteilung, an die sich Mitarbeiter wenden können. Dass es keine Besonderheit oder gar Schande ist, dort aufzuschlagen, belegt der Whistleblowing-Report 2019 von der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Chur und dem Münchener Technologieanbieter EQS Group (https://whistleblowingreport.eqs.com/de/downloads): Im Schnitt gingen bei der Mehrheit der Unternehmen mit Meldestelle im vorvergangenen Jahr 52 Meldungen ein. Gibt es kein Compliance-Team, können sich Betroffene an den Chef oder die nächsthöhere Hierarchieebene wenden; allerdings nicht polternd, lieber sachlich – und betonend, dass man prinzipiell wirklich gerne hier arbeite und sich auch deswegen rühre, weil man das Beste für das Unternehmen wolle.

Wenn die Beschwerde fruchtlos bleibt, sind externe Institutionen der letzte Ausweg: Staatsanwaltschaft, Aufsichtsbehörden, Datenschutzbehörden, Medien, Gewerkschaften oder NGOs. Ein solcher Schritt kann viel Kraft kosten. Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflichten verstößt, sieht das Recht hierin einen „wichtigen Kündigungsgrund“ im Sinne von § 626 BGB. Ob das auch beim Offenlegen rechtswidriger Aktivitäten greift, entscheiden Gerichte durch eine Interessenabwägung. Doch Hoffnung naht: Die EU hat eine Richtlinie auf den Weg gebracht, die Hinweisgebern stärkeren Schutz zusichert.

 

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